Leistungsspektrum:
Leistungstiefe:
Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung zu benennen (§11 GGBG – in Novellierung). Die Delegierung der Position eines Sicherheitsberaters an eine externe Person, soweit sie die Voraussetzungen erfüllt, ist zulässig. Der Sicherheitsberater muss eine vorgeschriebene Schulung und positive Prüfung absolvieren, die für 5 Jahre gilt (nur ADR und/oder RID). Binnen eines Monats nach Benennung haben Unternehmen die Namen ihrer Sicherheitsberater dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technik mitzuteilen. Auch nach Bestellung eines Sicherheitsberaters bleibt der Geschäftsführer oder dessen verantwortlich Beauftragter voll verantwortlich (§ 9 VStG).
design – construction – development – planning – transfer – consulting – coaching – training – realization